des Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein Chiemgau-Feldwies e.V.
A) Allgemeines
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Gebirgs-‐TrachtenErhaltungs-‐Verein Chiemgau-‐Feldwies e.V.“. Sitz des Vereins ist Feldwies. Er wurde 1906 gegründet. Der Trachtenverein Chiemgau-Feldwies ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
2. Der Verein ist dem Chiemgau-Alpenverband mit Sitz in Marquartstein angeschlossen.
3. Unsere Wahlsprüche:
a. „Treu dem guten alten Brauch!“
b. „Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten!“
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung
• unserer bodenständige Tracht,
• der Volkstänze, Schuhplattler und Figurentänze,
• von Volkslied und Volksmusik,
• der Heimatpflege,
• der bayerischen Mundart.
2. Der Gebirges-Trachten-Erhaltungs-Verein Chiemgau-Feldwies e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen. Ein steuerfreier Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Reisekostenersatz) ist zusätzlich möglich, sofern diese durch Belege und Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
B) Mitgliedschaft
§ 3 Bestandteile des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitglieder,
b) der Vereinsjugend.
§ 4 Mitglied und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürlich Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache verdient gemacht hat, jedoch nach 40jähriger Mitgliedschaft. Die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft.
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
3. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.
§ 6 Beiträge
1. Die Mitglieder haben den Beitrag jährlich zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag herabsetzen oder ganz erlassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. Der Beitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a. bei schwerer Verletzung der Satzung,
b. bei einem die Trachtensache schwer schädigendem Verhalten,
c. wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers mit dem Beitrag rückständig ist.
Den Ausschluss bestimmt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
3. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats bei der Vorstandschaft Widerspruch einlegen.
4. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
C) Organe
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von der Vorstandschaft einzuberufen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge vorzubringen. Die Anträge sollen der Vorstandschaft eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Liegt ein Antrag der Vorstandschaft nicht rechtzeitig vor, kann der Vorsitzende eine Behandlung in der Mitgliederversammlung ablehnen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll mit einer Anzeige in der Gemeindezeitung Übersee in einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichts des Kassierers,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Neuwahl der Vorstandschaft,
d) Beschlussfassung über gestellte Anträge,
e) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung.
2. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Die Vorstandschaft hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und sie unter allen Umständen als beschlussfähig zu erklären.
§ 11 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand,
c) 3. Vorstand,
d) Schriftführer,
e) 1. Kassier,
f) 2. Kassier,
g) Jugendleiter,
h) Fähnrich,
i) Musikwart,
j) Zeugwart,
k) Röckifrauenvertreterin,
l) Vorplattler,
m) Vortänzerin,
n) 1. Beisitzer,
o) 2. Beisitzer,
p) Ehrenvorstand.
2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der vorstehend genannten Mitglieder anwesend sind.
3. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Sind der 1. und der 2. Vorstand verhindert, vertritt der 3. Vorstand den Verein.
4. Abstimmungen in der Vorstandschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Abweichendes ergibt. Die Vorstandschaft kann u.a. folgende Geschäftsordnungen erlassen:
a) Wahlordnung für die Wahl der Vorstandschaft,
b) Geschäftsordnung für die Arbeit in der Vorstandschaft,
c) Kleiderordnung.
2. Die Vorstandschaft ist auch bei Bedarf oder auf Wunsch dreier Vorstandsmitglieder einzuberufen.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die verbleibende Vorstandschaft bis zur Neuwahl ein kommissarisches Mitglied ernennen
4. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Vorstandsmitglieder bedürfen der Mitgliedschaft des Vereins.
6. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person soll nicht erfolgen.
§ 13 Wahlen
Neuwahlen finden alle 3 Jahre statt.
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der 3. Vorstand, der Kassier und der Schriftführer müssen schriftlich gewählt werden. Bei einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung und Einverständnis der Vorstandschaft kann per Akklamation (Handaufheben) gewählt werden.
D) Weitere Regelungen
§ 14 Rechnungsprüfung
Der 1. Kassier hat vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassenbücher sowie die dazugehörigen Belege dem Steuerberater und dem Kassenprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Kassenprüfer muss Vereinsmitglied sein. Der Kassenprüfer oder eine von ihm benannte Person hat über die Kassengeschäfte des Kassiers und des Vorstandes die Entlastung von der Mitgliederversammlung zu beantragen.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Satzungsänderung
Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Mitgliederversammlung.
§ 17 Auslösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung be-‐ schlossen werden, die zu dem alleinigen Zweck der Auflösung einberufen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Übersee zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Änderung der Satzung vom 09. September 2009, aus der sich diese Version ergibt, wurde von der Mitgliederversammlung vom 08. April 2011 einstimmig, ohne Gegenstimme beschlossen. Diese Satzung tritt somit am 08. April 2011 in Kraft, die Satzung vom 09. September 2009 wird aufgehoben.